Werbung auch für Nicht-Podologen erlaubt
BGH-Urteil zum Begriff »medizinische Fußpflege«
Werbung auch für Nicht-Podologen erlaubt
Nach dem Podologengesetz ist nur die Berufsbezeichnung des medizinischen Fußpflegers geschützt. Die Werbung für die Tätigkeit einer medizinischen Fußpflege ist dagegen erlaubt. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
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