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Urlaubsanspruch verfällt grundsätzlich zum Jahresende

Nur in Ausnahmefällen ist eine Mitnahme ins Folgejahr möglich

Die Diskussion um den Resturlaub aus dem Vorjahr ist auch in Therapiepraxen keine Seltenheit. Grundsätzlich aber gilt: Der Jahresurlaub muss innerhalb des laufenden Kalenderjahres genommen werden. Wer noch Resturlaubstage aus dem Vorjahr hat, kann Pech haben: Laut Bundesurlaubsgesetz verfällt der Urlaubsanspruch zum 31. Dezember ‒ es sei denn, es liegen dringende persönliche oder betriebliche Gründe vor. Dann gewinnt der Mitarbeiter Zeit bis zum 31. März des Folgejahres.
Urlaubsanspruch verfällt grundsätzlich zum Jahresende
© Fotolia.com: Kautz15
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