BSG: Potenzial einer neuen Methode reicht für Erprobungsstudie
Eine neue Untersuchungsmethode besitzt das „Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative“, wenn sie „aufgrund ihres Wirkprinzips und der bisher vorliegenden Erkenntnisse mit der Erwartung verbunden ist, dass sie eine effektivere Behandlung ermöglichen kann“. Das gelte allerdings nur, wenn die noch offenen Fragen in einer einzigen Studie geklärt werden können. So hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel kürzlich entschieden.
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