Umfang und Inhalt der Heilmittelverordnung
So regelt das SGB V die Zuständigkeiten
Das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) legt die Zuständigkeiten für die Ausgestaltung von Heilmittel-Verordnungsformularen klar fest: KBV und GKV-Spitzenverband müssen Umfang und Inhalt vereinbaren (§ 87). Sie müssen dabei die Heilmittel-Richtlinie (§ 92) ebenso berücksichtigen, wie die Regeln zu langfristigem Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarfen (106b). Außerdem müssen die zukünftigen Blankoverordnungen beachtet (§ 125a) und die Vereinbarkeit der VO-Formulare mit den Rahmenverträgen der Heilmittelerbringer (§ 125) sichergestellt werden. Hier ein paar Auszüge:
![Nicht nur Finanzämter fragen Kontodaten ab Nicht nur Finanzämter fragen Kontodaten ab](https://www.up-aktuell.de/wp-content/uploads/2019/01/iStock-982446966.jpg?version=001&auto=compress,format&w=jssetwidth)
Weiterlesen als Abonnent von up|unternehmen praxis…
Vielen Dank, dass Du up|unternehmen praxis liest.
Unterstütze unabhängigen Journalismus für die Heilmittelbranche und abonniere jetzt, um weiterzulesen. Du kannst das Abo jederzeit kündigen. Mehr Infos zum Abo
Bereits Abonnent oder up|plus-Kunde?
Dann melde Dich mit Deiner buchner ID an.
Hier anmelden
Hier findest Du Deine Abomöglichkeiten.
Hilfe beim Anmelden.