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Umfang und Inhalt der Heilmittelverordnung

So regelt das SGB V die Zuständigkeiten
Das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) legt die Zuständigkeiten für die Ausgestaltung von Heilmittel-Verordnungsformularen klar fest: KBV und GKV-Spitzenverband müssen Umfang und Inhalt vereinbaren (§ 87). Sie müssen dabei die Heilmittel-Richtlinie (§ 92) ebenso berücksichtigen, wie die Regeln zu langfristigem Heilmittelbedarf und besonderen Verordnungsbedarfen (106b). Außerdem müssen die zukünftigen Blankoverordnungen beachtet (§ 125a) und die Vereinbarkeit der VO-Formulare mit den Rahmenverträgen der Heilmittelerbringer (§ 125) sichergestellt werden. Hier ein paar Auszüge:
Nicht nur Finanzämter fragen Kontodaten ab
© iStock: winyuu
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