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Bei befristeten Arbeitsverträgen muss Probezeit „verhältnismäßig“ sein

Parallel zur Änderung des Nachweisgesetzes ist bereits im August 2022 eine Neuerung hinsichtlich der Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen in Kraft getreten. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag darf die Probezeit künftig nicht mehr pauschal sechs Monate betragen, sondern muss „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen“, wie es in Paragraph 15 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) heißt.
Bei befristeten Arbeitsverträgen muss Probezeit „verhältnismäßig“ sein
© Marcus Krauss
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