Bundesbeihilfe: Höchstsätze sollen zum 1. Mai 2023 steigen
Für Landesbeamte regelt die jeweilige Landesbeihilfeverordnung die erstattungsfähigen Höchstsätze. In Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt erfolgt die Anpassung an die BBhV automatisch, so der IFK. Hier gelten dann ebenfalls ab 1. Mai 2023 die neuen Höchstsätze. In den anderen Bundesländern müssen entsprechende Änderungen der jeweiligen Landesbeihilfeverordnung noch vorgenommen werden.
Wichtig: Beihilfe ist keine Preisliste
Kommen Beamtinnen und Beamte als Privatpatient:innen zu Euch in die Praxis, schließt Ihr mit Ihnen einen Behandlungsvertrag, der auch die Kosten für Eure Leistungen umfasst. Bei Eurer Preisgestaltung seid Ihr dabei nicht an die beihilfefähigen Höchstsätze gebunden. Diese sind eine Angelegenheit zwischen Beamt:innen und deren Dienstherrn, dem Staat, und haben mit der Therapiepraxis nichts zu tun. Obwohl das häufig vermutet wird, haben die maßgeblichen Verbände auch keinen Einfluss auf die Höhe der Beihilfe. Sie sind kein Gegenstand von Verhandlungen, sondern werden vom Bund bzw. den Ländern festgelegt. Mehr dazu erfahrt Ihr im Artikel „Sechs Wahrheiten über Privatpreise“.
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