TI-Finanzierungsvereinbarung: Erstattungspauschalen für Physiotherapiepraxen stehen jetzt fest
In der TI-Finanzierungsvereinbarung geht es vor allem um die Antrags- und Abrechnungsmodalitäten der durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festgelegten Erstattungspauschalen. Sie sollen dazu dienen, die Ausstattungs- und Betriebskosten des TI-Anschlusses zu refinanzieren. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die monatliche Grundpauschale 200,22 Euro pro Praxis, für das Jahr 2023 sind es rückwirkend 192,80 Euro. Die Pauschale wird über einen Zeitraum von fünf Jahren quartalsweise ausgezahlt.
Um die Pauschalen vollständig ausgezahlt zu bekommen, muss eine Praxis über eine GKV-Zulassung verfügen, an die TI angeschlossen sein und eine funktionsfähige Ausstattung haben. Diese besteht aus der Anwendung KIM (Kommunikation im Medizinwesen), Konnektor, eHBA und SMC-B-Karte. Nachweisen können Praxen dies mithilfe einer Eigenerklärung nach Anlage 1. Erbringen Praxen diese Nachweise nicht oder fehlt eine Anwendung, wird die Pauschale um 50 Prozent gekürzt. Fehlen zwei Anwendungen erhält die Praxis keine TI-Pauschale.
Hinweis: Ihr müsst die Eigenerklärung nicht selbst ausfüllen, sondern könnt auch Euren Dienstleister bitten, die auszufüllen, sodass Ihr nur noch unterschreiben müsst.
Hier findet Ihr diese gesamte Vereinbarung, die zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Physiotherapieverbänden geschlossen wurde. Unter https://antraege.gkv-spitzenverband.de/home könnt Ihr die TI-Pauschale beantragen.