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OFD: Auch fest verbautes Zubehör am Firmenrad ist steuerfrei

Überlässt der Praxischef einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, so ist dieser geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das gilt auch für das Fahrradzubehör, wie die Oberfinanzdirektion Frankfurt kürzlich klarstellte.
OFD: Auch fest verbautes Zubehör am Firmenrad ist steuerfrei
© iStock: nazar_ab-1312729582
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