Coronahilfen: Frist für Schlussabrechnungen endet am 30. September 2024
Während der Corona-Pandemie wurden zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen unterschiedliche Überbrückungshilfen sowie die November- und Dezemberhilfe gewährt. Falls auch Ihr diese erhalten habt, läuft Ende September eine wichtige Frist ab: Denn für bereits beantragte Fristverlängerungen und ausstehende Schlussabrechnungsanträge von vorläufigen Bewilligungen, die schon in einem Organisationsprofil im digitalen Antragsportal erfasst sind, muss die Einreichung bis spätestens zum 30. September 2024 erfolgen. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hin.
Wie schon bei der Antragstellung müssen die Schlussabrechnungen von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten als prüfende Dritte eingereicht werden. Informiert Euch im Zweifel, ob die Schlussabrechnung oder gegebenenfalls eine Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 von Euren prüfenden Dritten eingereicht wurde. Das empfiehlt das Ministerium.