OFD: Auch fest verbautes Zubehör am Firmenrad ist steuerfrei
Überlässt der Praxischef einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad auch zur privaten Nutzung, so ist dieser geldwerte Vorteil nach § 3 Nr. 37 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Das gilt auch für das Fahrradzubehör, wie die Oberfinanzdirektion Frankfurt kürzlich klarstellte.