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12 Wochen-Frist bei VO a.d.R.

Der Abrechnungstipp

12 Wochen-Frist bei VO a.d.R.

Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls müssen Verordnungsmenge und Frequenz so bemessen sein, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist (§ 8 Abs. 1, Satz 4 HeilM-RL). Doch was bedeutet das jetzt konkret für die Praxis?

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