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Nichtanwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen zum Zahlungsverzug gemäß §§ 286, 288 BGB

Ausgangssituation: Wenn Krankenkassen das Honorar nicht oder nicht termingerecht bezahlen, entsteht für Heilmittelerbringer ein Schaden. Zum einen, weil das Geld nicht rechtzeitig auf dem Konto ist, zum anderen, weil Aufwand damit verbunden ist, die Kasse zu mahnen. Hinzu kommt, dass Kassen sich oft so verhalten, als wäre es ein Kavaliersdelikt, Rechnungen zu spät zu bezahlen oder Verzugszinsen zu ignorieren. Manche bezweifeln sogar grundsätzlich, dass Heilmittelpraxen eine Krankenkasse überhaupt mahnen dürfen.
Nichtanwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen zum Zahlungsverzug gemäß §§ 286, 288 BGB
© iStock: gopixa
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