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Die Blankoverordnung – neues Denkmuster in der Heilmittelversorgung

Gastbeitrag von Dr. Rolf Jungbecker, Rechtsanwalt, Justitiar des Verbands Deutscher Podologen (VDP)
Ziel der Blankoverordnung ist Folgendes: Ein Vertragsarzt legt eine Diagnose und Indikation für eine Heilmittelbehandlung fest. Die Heilmittelerbringer sollen dann selbst über die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen können (§ 125a Abs. 1 SGB V). Mit diesem Kompetenzzuwachs geht aber auch eine eigene und damit erhöhte Verantwortung vor allem auch für die Wirtschaftlichkeit dieser einher. Und die Gesetzesbegründung ist da eindeutig: „Die Wirtschaftlichkeit muss gewahrt bleiben“.
Die Blankoverordnung – neues Denkmuster in der Heilmittelversorgung
© Dr. Rolf Jungbecker
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Monika Wolf
22.02.2022 9:30

Hallo und guten Tag, ich sehe das so, dass auf… Weiterlesen »

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